Common Law
1. das im ganzen englischen Königreich für alle
Personen einheitlich geltende Recht im Unterschied zu den nur örtlich
geltenden Gewohnheitsrechten und den nur für bestimmte Klassen oder
Berufsangehörige geltenden Rechtsregeln;
2. das in England entwickelte und später in vielen Ländern,
dem angelsächsischen Rechtskreis, übernommene gemeine Recht
im Unterschied zum Civil Law, d.h. den aus dem röm. Recht abgeleiteten
Rechtsordnungen;
3. das von den Gerichten geschaffene Fallrecht im Gegensatz
zum Gesetzesrecht.
Deutschenspiegel
Um 1275 verfaßtes Rechtsbuch, dem die Umarbeitung einer oberdeutschen
Übersetzung des Sachsenspiegels zugrunde liegt; verwendete vorwiegend
Augsburger sowie römisches und kanonisches Recht.
Fürstenprivilegien
Zwei Reichsgesetze, in denen Kaiser Friedrich II. den geistlichen und
weltlichen Reichsfürsten (Confoederatio cum principibus ecclesiasticis,
1220; Statutum in favorem principum, 1231/32) Befestigungs-,
Münz-, Markt-, Zollrecht und Regalien überließ, über
die sie de facto schon verfügten. Die F. werden heute nicht mehr
nur als Einschränkung von Reichsrechten gesehen (Confoederatio
vor allem als Zugeständnis zur Sicherung der Königswahl Heinrichs
[VII]), sondern unter dem Aspekt der Begrenzung der expansiven staufischen
Territorialpolitik.[3]
Die zugestandenen Rechte förderten die Zersplitterung des Reiches
in Territorien, während der Kaiser selbst sich meistens in Sizilien
und Apulien aufhielt.[18]
Goldene Bulle
Wichtigstes Grundgesetz des Hl. Röm. Reiches Kaiser Karls IV. von
1356; kodifiziert in lateinischer Sprache das Recht der Königswahl,
sichert die exponierte Stellung der 7 Kurfürsten (Kurfürstenverfassung)
und regelt das Zeremoniell für die feierliche Repräsentation
des Reiches; enthält ferner das Verbot aller Bündnisse mit
Ausnahme der Landfriedenseinungen.
Hundertjähriger Krieg
Bezeichnung für den Konflikt zwischen England und Frankreich um
die Vorherrschaft in Westeuropa, dauerte von 1337 - 1453 (zog sich also
über insgesamt 118 Jahre lang hin). Im Grunde genommen war er aber
nur Fortsetzung und Höhepunkt der ständigen Auseinandersetzungen
seit dem 12. Jh. Anlaß war der Anspruch König Eduard III.
von England auf den französischen Königstitel gegen das Haus
Valois nach dem Aussterben der Karpetinger in direkter Linie. Der Krieg,
ausschließlich auf französischem Boden ausgetragen, führte
dort zeitweilig zum Bürgerkrieg. Dennoch konnte sich Frankreich
behaupten. 1453 endeten die Kampfhandlungen, 1475 kam es zum offiziellen
Friedensschluß in Picquigny, der England Calais (bis 1558) und
die Kanalinseln beließ.
Interregnum
[lat. "Zwischenherrschaft"]. Im Hl. Röm. Reich die Bezeichnung
für die Zeit zwischen dem Tod Konrad IV. und der Wahl Rudolf I.
(1254-73). Während dieser Periode konnten die Reichsfürsten
ihre Position stärken. Durch die Goldene Bulle von 1356 wurde die
Kontinuität der Reichsverwaltung während eines Interregnums
geregelt.
Lehnswesen
Grundlage der ma. Gesellschaft stellt das L. dar, das sich im 8. Jh.
entwickelte, zwischen dem 10. und 13. Jh. seine klassische Form erhält
("Sachsenspiegel", "Schwabenspiegel") und zumindest für das Hl.
Röm. Reich noch bis 1806 verfassungsrechtlich fortbesteht.
Dabei handelt es sich um ein "Schutzbündnis" zwischen
einem Lehnsmann und seinem Lehnsherrn, das durch den "Treueid" bekräftigt
wird. In der entsprechenden Zeremonie legt der Lehnsmann seine Hände
in die des Lehnsherrn und wird damit zu dessen Vasallen (von kelt.-lat.
vassus = Knecht; keltoromanische Tradition). Er schuldet dem
Lehnsherrn nun "Rat und Hilfe", wobei letzteres den Heerdienst meint
und ersteres das Erscheinen an den Hoftagen (Hoffahrt). Der folgende
Treueid bekräftigt das gegenseitige Treueverhältnis (germanische
Gefolgschaftstradition), wobei der Vasall den Nutzen des Herrn zu mehren
und Schaden von ihm abzuwenden verspricht. Der Lehnsherr verpflichtet
sich, dem Vasallen Schutz zu bieten und für seinen Unterhalt zu
sorgen.
Zu diesem Zweck erhält der Vasall ein Lehen (Benefizium
oder Feudum - wovon sich der Begriff "feudal" ableitet), wobei
es sich um Land oder ein Amt handeln kann. Nach dem Schema der Lehnspyramide
befindet sich an der Spitze der König, der die Lehen zur lebenslänglichen
Nutznießung an die Kronvasallen (Herzöge, Grafen und hohe
Geistliche - Bischöfe und Reichsäbte) vergibt, die wiederum
als Grundherren Lehen an Unter- bzw. Aftervasallen (Ritter, Dienstmannen
- Ministeriale - und Äbte), welche - soweit es sich um Land handelt
- dieses von Hörigen und leibeigenen Bauern bearbeiten lassen,
die dafür zu Arbeitsdiensten herangezogen werden und Naturalabgaben
leisten müssen. Soweit die Theorie.
Schon früh wurden die Lehen erblich (im Westfrankenreich
in der 2. Hälfte des 9. Jh., in England im 12.), während in
Deutschland noch im 12. und 13. Jh. viele nur auf Lebenszeit vergeben
wurden.[8]
Im Hochmittelalter (~1100 - ~1300) dehnt sich das feudale
L. durch Niederadel (Ministerialen) und städtisches Patriziat über
das ganze gesellschaftliche Leben aus.[10]
Neben den Lehen gab es noch die Immunität (die auf
antiken Brauch zurückging). Immunitätsgebiete wurden vor allem
an Kirchen verschenkt und an die königliche Gefolgschaft. Kirchliche
Immunitäten benötigten einen weltlichen Schutzherrn, den Vogt
(von lat. advocatus = Anwalt). Die I. führte praktisch zur
Verselbständigung der Gebiete, da der Immunitätsinhaber königliche
Rechte gegenüber den Bewohnern beanspruchte, obgleich der König
sich die Kontrolle vorbehielt. Häufig wurden berühmte Klöster
und Bistümer mit Immunitätsrecht ausgestattet, so das Kloster
Fulda. Aus den Großimmunitäten sind später die deutschen
Territorien, die Landesherrschaften, entstanden.
Magna Charta
(M. C. libertatum "große Urkunde der Freiheiten"; englisch "the
Great Charter"), am 15. Juni 1215 zwischen Johann ohne Land und Vertretern
der aufständischen Barone sowie der Kirche abgeschlossener Vergleich
in 63 Artikeln. Die Forderungen betreffen im wesentlichen die rechtliche
Sicherung der Vasallen (u.a. gegen MißBrauch der königlichen
Justiz und der lehnsrechtlichen Verpflichtungen; Regelung der Erhebung
von Schuld- und Hilfsgeldern) und sind selbst da, wo sie auf eine Rechtssicherung
nichtfeudaler Gruppen (Schutz der Bauern und Kaufleute, Bestätigung
der städtischen Freiheiten, Begünstigung Londons) abzielen,
zumeist mit einem Eigeninteresse der Barone verknüpft. Erstmals
wird die willkürliche Verfolgung von Freien unterbunden (Art. 39)
und die Regierung des Königs erfährt eine indirekte Kontrolle
durch einen von 25 Baronen besetzten Ausschuß (Art. 61).[3]
Die Reaktion Innozenz III. auf die Magna Charta ist
symptomatisch für diesen Papst. Er verdammte sie als "gegen das
moralische Gesetz". Der König, erklärte er, sei keineswegs
Baronen und Volk untertan. Er sei nur Gott und dem Papst untertan. In
einer Bulle annullierte er die Charta "aus der Fülle seiner unbegrenzten
Macht und Autorität, die Gott ihm anvertraut hat, Königreiche
zu binden und zu lösen, zu pflanzen und auszureißen"; den
König sprach er von der Pflicht los, sie einzuhalten. Er exkommunizierte
"jeden, der weiterhin solch verräterische und böse Ansprüche
aufrechterhalten sollte". Alle Engländer, müssen wir annehmen,
sind noch immer exkommuniziert.
Regalien
[mittellat., zu lat. regalis "dem König zukommend"], im ausgehenden
11. Jh. geprägte Bezeichnung für die vom König stammenden
Rechte (Hoheitsrechte). Die R.definition des Ronkalischen Reichstags
(1158) umfaßte die Verfügung über die hohen Ämter,
über das Reichsgut, Herrschaftsrechte und finanziell nutzbare Rechte
(z.B. Marktgerechtsame, Zölle, Steuern). Die R. konnten vom König
zur Nutzung vergeben werden; das galt vor allem für die im späteren
MA "niederen" R., die - im Unterschied zu den "höheren" R. - zur
wirtschaftlichen Nutzung verliehen wurden. Der Inhaber der R. hatte
aber auch die mit ihrer Verleihung sich ergebenden Pflichten wahrzunehmen
(z.B. bezog das Münzrecht die Sorge um vollwertige Münze ein,
Wegezölle die Instandhaltung von Straßen). In Deutschland
konnte das erstarkende Fürstentum immer mehr R. an sich ziehen
und für den Ausbau seiner Landeshoheit einsetzen. Die Zahl der
R. wuchs seit dem 12. Jh. kontinuierlich an.
Sachsenspiegel
Das in lateinischer Sprache konzipierte und ins Niederdeutsche übertragene
Rechtsbuch ist das älteste seiner Art im deutschen Mittelalter.
Sein Verfasser geht vom sächsischen Recht aus und gliedert es in
244 Artikeln in das Landrecht - Rechte und Pflichten aller freien Sachsen
- und dem Lehnsrecht, in dem das Verhältnis zwischen Lehnsherr
und Vasall erklärt wird. Es erlangt zunächst für den
norddeutschen Raum Gültigkeit, bestimmt dann aber über die
Rezeption durch den Deutschenspiegel und den Schwabenspiegel (beide
um 1275) das Rechtswesen im gesamten Reich.[18]
Sein Geltungsbereich erstreckte sich über das deutsche
Reichs- und Sprachgebiet hinaus auch auf Teile Rußlands, Polens
und Ungarns; in Thüringen und Anhalt blieb er bis 1900 gültig.[3]
Darin werden fahrende Spielleute (s. Vaganten) als fast
vogelfrei erklärt.
Schwabenspiegel
Führendes Rechtsbuch des außersächsischen Deutschland,
1275/76 von einem Augsburger Franziskaner verfaßt; die Erstausgabe
erschien spätestens 1282. Die Bezeichnung S. kam erst im 17. Jh.
auf, handschriftlich überliefert ist die Bezeichnung Land- und
Lehnrechtsbuch bzw. Kaiserrecht. Als Quellenmaterial dienten vor allem
der Sachsenspiegel, germanische Volksrechte, römisches und kanonisches
Recht.